Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
von Sadika Morić
(im Folgenden „Personalvermittler“ genannt)
Grünfeldgasse 3 / 4
8230 Hartberg
AUSTRIA
VAT NUMBER: ATU80539204
E-Mail Adresse: office@austrianjob.com
Mitglied der Wirtschaftskammer Steiermark
I. Vertragsgegenstand / Vertragsabschluss
- Der Personalvermittler vermittelt Personen (Selbstständige, freie Dienstnehmer, echte Dienstnehmer) (nachstehend Arbeitskräfte) an Arbeitgeber (nachstehend Auftraggeber) und stellt dafür dem Auftraggeber die Kontaktdaten der Arbeitskräfte zur Verfügung.
- Der Vertrag kommt durch Registrierung des Auftraggebers auf der Homepage des Personalvermittlers oder durch Unterschrift des Angebotes oder der Auftragsbestätigung durch den Auftraggeber zustande. Jedenfalls kommt der Vertrag aber durch Abschluss eines Dienstvertrages zwischen dem Auftraggeber und einer vermittelten Person zustande.
II. Vermittlung / Entgelt
- Kommt es zu einer Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und einer von Personalvermittler vermittelten Arbeitskraft, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Personalvermittler unverzüglich zu informieren.
- Kommt es zu einer vertraglichen Einigung zwischen der vom Personalvermittler vermittelten Arbeitskraft und dem Auftraggeber, so erhält der Personalvermittler vom Auftraggeber eine Provision in der vereinbarten Höhe zuzüglich Umsatzsteuer.
- 1/3 des Vermittlungshonorars ist bei Abschluss des Dienstvertrages (schriftlich oder mündlich) fällig und unmittelbar nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen.
- 1/3 des Vermittlungshonorars ist bei aufrechtem Dienstverhältnis nach sechs Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses und das letzte
- 1/3 des Vermittlungshonorars ist bei aufrechtem Dienstverhältnis nach zwölf Monaten nach Beginn des Dienstverhältnisses fällig.
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, dem Personalvermittler durch Vorlage einer Kopie der Teile des Dienstvertrages, aus denen sich das Unterzeichnungsdatum, der Dienstbeginn sowie die Unterschriften der Vertragsparteien des Dienstvertrages ergeben, Auskunft zu erteilen. Bei mündlich abgeschlossenen Verträgen ist der entsprechende Dienstzettel vorzulegen.
III. Provisionsanspruch in Fällen fehlenden Vermittlungserfolgs
Der Auftraggeber hat dem Personalvermittler als Entschädigung für Aufwendungen und Mühewaltung auch ohne einen zurechenbaren Vermittlungserfolg die vereinbarte Vermittlungsprovision zu bezahlen, wenn
- ein Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und der Arbeitskraft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;
- mit der vermittelten Arbeitskraft ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung in den Tätigkeitsbereich des Personalvermittlers fällt;
- das Vertragsverhältnis iSd Punkt II nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Personalvermittler bekannt gegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekannt gegeben hat.
IV. Information
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Änderungen in der Firma oder des Namens, der Adress- und Kontaktdaten dem Personalvermittler unverzüglich bekannt zu geben.
V. Haftung
Soweit dies nicht gegen zwingendes Recht verstößt, haftet der Personalvermittler für den Ersatz von Schäden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis von ihm dem Auftraggeber verursacht werden, nur für den Fall, dass die Verursachung dieser Schäden grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist mit dem Honorar, das für den jeweiligen Vermittlungsauftrag vereinbart wurde, beschränkt. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht für den Ersatz von Personenschäden.
VI. Vertraulichkeit / Datenschutz
- Der Personalvermittler überlässt dem Auftraggeber vertrauliche und nur für ihn bestimmte Informationen zu Bewerbern. Der Auftraggeber hat die Vertraulichkeit und die Vermerke dieser Informationen zu achten.
- Der Auftraggeber ist nicht befugt, die im Zusammenhang mit diesem Vertrag erlangten Daten über die vom Personalvermittler vermittelte Arbeitskraft an Dritte weiterzugeben.
- Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass Personalvermittler nicht für die Geheimhaltung von vertraulichen Informationen verantwortlich gemacht werden kann, falls diese Informationen im Rahmen der regulären Vermittlungstätigkeit auf Wunsch des Kunden an potenzielle Kandidaten weitergegeben wurden.
- Der Personalvermittler stellt den Erstkontakt zwischen dem Auftraggeber und dem Vertragspartner her. Jegliche Kontaktaufnahme vorab ist unzulässig.
- Der Personalvermittler und der Auftraggeber sind verpflichtet, die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie allfällige weitere gesetzliche Geheimhaltungsverpflichtungen einzuhalten.
- Der Personalvermittler verarbeitet zum Zweck der Vertragserfüllung die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten des Auftraggebers. Die detaillierten datenschutzrechtlichen Informationen (Datenschutzmitteilung) gemäß Art 13 ff DSGVO finden Sie auf unserer Homepage unter: https://www.austrianjob.com/datenschutz/
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche erforderliche datenschutzrechtliche Maßnahmen, insbesondere jene im Sinne der DSGVO zu treffen (zB Einholung der Zustimmungserklärung der Betroffenen), sodass der Personalvermittler die personenbezogenen Daten der Kunden des Auftraggebers zur Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses verarbeiten darf.
VII. Zeitraum
Der Zeitraum, in dem der Provisionsanspruch für den Fall einer Zusammenarbeit mit der Arbeitskraft dem Grunde nach besteht, beträgt 24 Monate ab Herstellung des Erstkontakts durch den Personalvermittler zwischen Auftraggeber und Arbeitskraft (ungeachtet anderweitiger Anstellungsverhältnisse oder freier Tätigkeiten dieser in diesem Zeitraum und ungeachtet einer zwischenzeitigen Vertragsauflösung zwischen Personalvermittler und Auftraggeber).
VIII. Keine Vermittlungsgarantie
Der Personalvermittler gibt keine Garantie oder Gewährleistung für eine erfolgreiche Vermittlung oder für eine bestimmte Dauer des vermittelten Arbeitsverhältnisses ab.
IX. Benachrichtigungspflicht
Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Personalvermittler unverzüglich zu benachrichtigen, sobald er einen geeigneten Kandidaten gefunden hat und es mit diesem zu einem Abschluss eines Dienstvertrages gekommen ist. Sollte das Dienstverhältnis binnen der ersten zwölf Monate aufgelöst werden, hat der Auftragsgeber den Personalvermittler umgehend darüber zu informieren, andernfalls die Provision im vollen Umfang zu bezahlen ist.
X. Dauer des Vertrages
- Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Jahresende beiderseits aufgekündigt werden.
- Das Vertragsverhältnis kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jedem der Vertragspartner mit schriftlicher Erklärung ohne Einhaltung einer Frist beendet werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen, wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen – trotz Mahnung und Nachfristsetzung von zumindest 14 Tagen – verletzt.
XI. Erfüllungsort / Gerichtsstand / Rechtswahl / Vertragssprache
- Erfüllungsort ist der Sitz des Personalvermittlers.
- Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist das Bezirksgericht in 8280 Fürstenfeld.
- Auf diesen Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts (zB EVÜ, ROM I-VO) und des UN-Kaufrechtes anwendbar.
- Die Vertragssprache ist Deutsch.
XII. Teilnichtigkeit
Sollten Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, die rechtsunwirksame, ungültige und/oder nichtige (rechtsunwirksam, ungültig und/oder nichtig gewordene) Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, die rechtswirksam und gültig ist und in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der ersetzten Bestimmung – soweit als möglich und rechtlich zulässig – entspricht.
XIII. Schlussbestimmungen
- Alle Erklärungen rechtsverbindlicher Art aufgrund dieses Vertrages haben schriftlich an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse des jeweils anderen Vertragspartners zu erfolgen. Wird eine Erklärung an die zuletzt schriftlich bekannt gegebene Adresse übermittelt, so gilt diese dem jeweiligen Vertragsteil als zugegangen.
- Die Bezeichnung der für die einzelnen Kapitel gewählten Überschriften dient einzig und allein der Übersichtlichkeit und ist daher nicht zur Auslegung dieses Vertrages heranzuziehen.
- Die Abtretung einzelner Rechte und Pflichten aus diesem Vertragsverhältnis sind nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des anderen Vertragspartners gestattet.
XIV. Zustimmung gemäß § 107 TKG
Der Auftraggeber willigt ein, von Personalvermittler oder von Unternehmen, die hierzu von Personalvermittler beauftragt wurden, Nachrichten iSd § 107 Telekommunikationsgesetz (TKG) zu Werbezwecken zu erhalten. Diese Einwilligung kann vom Auftraggeber jederzeit widerrufen werden.
Stand: Mai 2024